Jugendordnung des Zucht, Reit- und Fahrvereins Neuenkirchen e. V.

 

§ 1



Name und Mitgliedschaft

Die ordentlichen Mitglieder des Zucht-, Reit und Fahrvereins Neuenkirchen e. V., die das 26. Lebensjahr noch nicht begonnen haben, sowie die gewählten oder berufenen Mitglieder der Jugendabteilung sind die „Reiterjugend des Zucht-, Reit-und Fahrvereins Neuenkirchen“.

§ 2



Zweck und Aufgaben

Die Reiterjugend des Zucht-, Reit-und Fahrvereins Neuenkirchen führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Reiterjugend des Zucht-, Reit-und Fahrvereins Neuenkirchen sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

  1. Förderung des Reit-und Fahrsports in all seinen Disziplinen und Wahrung seines ideellen Charakters.
  2. Jugendpflege, Charakterbildung junger Menschen durch Pflege des Gemeinschaftssinnes und Erziehung zur Toleranz; Vermittlung der Fähigkeit gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen.
  3. Förderung der Jugendgesundheit durch Reit-und Fahrsport.
  4. Die Reiterjugend des Zucht-, Reit-und Fahrvereins Neuenkirchen ist Mitglied der „Westfälischen Reiterjugend“ und dadurch Mitglied der „Sportjugend Nordrhein-Westfalen“ im Landessportbund NRW. Sie bekennt sich zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben, sie ist religiös und parteipolitisch neutral.



§ 3



Organe

Organe der Reiterjugend des Zucht-, Reit-und Fahrvereins Neuenkirchen sind:
die Jugendversammlung
der Jugendvorstand

§ 4

Jugendversammlung


  1. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Reiterjugend des Zucht-, Reit-und Fahrvereins Neuenkirchen. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
  2. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes
    2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstand
    3. Entlastung des Jugendvorstand
    4. Wahl des Jugendvorstand und sonstige Wahlen
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendvorstandes, muss  eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
  4. Die Jugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.
  5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  6. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5

Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:
    Dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden (Jugendwart bzw. Jugendwartin) , seiner Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und zwei Jugendvertretern.
  2. Der Vorsitzende des Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
    Der Vorsitzende (bzw. die Vorsitzende) und seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
  3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.
  4. In den Jugendvorstand ist jedes ordentliche Vereinsmitglied wählbar.
  5. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
    Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse, der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  6. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt.
    Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen
  7. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden.
  9. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.

§ 6



Leistungsprüfungen

Die Einzelheiten reitsportlicher Wettkämpfe regelt die Leistungsprüfungsordnung (LPO)
Sowie die Bestimmungen der Landeskommission. Für die Einhaltung geltender Regeln und Bestimmungen ist die Selbstverantwortung der Jugendlichen zu stärken.

§ 7



Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vor der ordentlichen Jugendversammlung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Die bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.


Anmerkung: die Absätze e) und g) im § 5 müssen verbindlich in die Hauptsatzung des Vereins aufgenommen werden.

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